Familienrecht
Dem Notar wurde vom Gesetz eine besonderer Stellung zugewiesen:
Anders als ein Rechtsanwalt hat er nicht die Interessen einer
Partei wahrzunehmen, er ist vielmehr neutraler Betreuer für
sämtliche Beteiligte.
Der Notar ist im Familienrecht zum Beispiel zuständig für
· Eheverträge (vor der Eheschließung, als Trennungsvereinbarung
oder als Regelung von Scheidungsfolgen)
· Ehebedingte Zuwendungen als Vermögensübertragungen
zwischen Ehepartnern
· Trennungs- u. Scheidungsfolgenvereinbarung
· Immobilie bei Trennung und Scheidung
· Zugewinnausgleich
· Sorgerechtserklärungen
· Unterhaltsrecht
· Vaterschaftsanerkennung
· Namenserklärungen
· Lebenspartnerschaften (in Bayern können gleichgeschlechtliche
Partner wahlweise vor dem Notar oder
dem Standesbeamten eine eingetragene
Lebenspartnerschaft begründen)
· Nichteheliche Lebensgemeinschaften
· Adoptionsverfahren